Suleica. Orion. Der Club.
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Rechtliches zu Fotos, Bildern, Filmen & Videos

Grundsätzlich stehen sich zwei Rechte gegenüber.

Einerseits hat der Fotograf das Recht am Bild, andererseits hat der Abgebildete das Recht an seinem Gesicht.

 

Hier veröffentlichte Bilder sind von dem Urheber (Fotograf) zur Veröffentlichung freigegeben.

Da diese Bilder auf einer öffentlichen Veranstaltung entstanden sind, muss auch nicht zwingend das Einverständnis der abgebildeten Person eingeholt werden.

Sollte jemand nicht mit der Veröffentlichung eines Bildes mit seiner Person einverstanden sein, dann meldet bitte den Wünsch der Löschung an
Das Bild wird dann umgehend von diesen Seiten entfernt. Schade, aber machen wir.

 

Hier ein paar rechtliche Grundlagen:

 

Das Recht auf das eigene Bild.

Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden 
(§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG).

 

Erkennbarkeit.

Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. 

Rechtsgrundlage in Deutschland:

Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie” 
(auch: Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KUG) vom 09. Januar 1907 dar. 

 

KUG § 22 bestimmt:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 

 

KUG § 23 zählt Ausnahmen auf:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

o Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
o Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
o Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen,
an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
o Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.

Versammlungen, Aufzüge u.Ä.

Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Beispiel: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, Discoveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, öffentliche Kongresse und ähnliches. Bei Trauerzügen, Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu differenzieren: diese unterfallen der Abbildungsfreiheit nur insoweit, als sie in der Öffentlichkeit stattfinden.

Langweilig? Finden wir auch. Also ruhig bleiben.

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