Suleica. Orion. Der Club.
Suleica. Orion. Der Club.

Über den SOC

Die Versammlung Pfingsten 2018 ist natürlich ruhig und harmonisch verlaufen ?

Es wurde ein neuer Vorstand gewählt

1. Vorsitzende: Ralf Holz
2. Vorsitzende: Theo Börsting
Kassenwärtin: Uschi Kappertz
Ersatzteilbeschaffung & -verwaltung so wie Elektroanlagenbetreuer: Sven Baumert

 

 

Der neue Vorstand der lockeren Gruppe der Orion- uns Suleicafreunde wird die Arbeit nun aufnehmen und immer wieder hier berichten. Wir freuen uns sehr und werden unterstützen was das Zeug hält.

Abschrift der Club-Satzung des

SULEICA-ORION-Club

 

Alle Angaben ohne Gewähr. Gültigkeit hat allein die Satzung die vom Vorstand herausgegeben wird.

 

 §1 Name und Sitz:

Der Verein trägt den Namen „SULEICA-ORION-Club“
Der Club hat seinen Sitz am jeweiligen Ort des Vorsitzenden.

 

 §2 Zweck und Aufgabe:

Im Mittelpunkt der Aufgabe des Clubs steht die Förderung und Ausweitung des freundschaftlichen Zusammenhalts ALLER SULEICA – ORION – Fahrer.
Der Club fördert die Erhaltung der Fahrzeuge und steht soweit als möglich den Mitgliedern bei Reparatur und Ersatzteilbeschaffung zur Verfügung. Ein wirtschaftlicher Betreib ist hierbei ausgeschlossen.
Soweit es die Entwicklung rechtfertigt, sollen regionale Freundeskreise die Arbeit tragen halfen.
Der Club organisiert einmal jährlich ein gemeinsames Treffen für alle 
SULEICA-ORION-Fahrer. Das gilt auch für Nichtmitglieder des Clubs.
Der Club gibt in geeigneten Abständen, mindestens jedoch einmal jährliche eine Clubmitteilung heraus.
Alle Mitglieder verpflichten sich, soweit möglich, zu gegenseitiger Pannenhilfe.
Der Club erstellt und verteilt jährlich ein Mitgliederverzeichnis aus dem jeweils neuesten Stand.

 

 §3 Mitgliedschaft:

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Anmeldung zur Aufnahme, die an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung.
Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

 §4 Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der 1. Vorsitzende erstellt darüber einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheit kann beim Vorstand innerhalb von drei Monaten Einspruch eingelegt werden.

 

 §5 Geschäftsjahr und Beschaffung der Mittel:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mittel zur Unkostendeckung des Clubs werden durch Beiträge aufgebracht, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum Pfingst-Treffen des laufenden Jahres kostenfrei an den Kassenwart zu zahlen.
Für ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.

 

 §6 Organe des Clubs:

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

 

 §7 Vorstand und Geschäftsführung:

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Beide Fahrzeugarten sollten im Vorstand vertreten sein.

 

 §8 Geschäftsstelle:

Die Geschäftsstelle des Clubs befindet sich jeweils beim 1. Vorsitzenden.

 

 §9 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt.
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Clubs. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl des Rechnungsprüfers
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge
d) Satzungsänderungen
e) Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss von Mitgliedern.
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ¼ der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung außerdem jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Clubs für erforderlich hält.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
Zu Satzungsänderungen oder einem Beschluss über die Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen oder eine beabsichtigte Auflösung des Clubs sind der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
Über die Veranstaltung des Clubs sowie über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 §10 Schuldenhaftung:

Jedes Mitglied haftet für sich selbst.
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet das Vermögen des Clubs.
Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Ausscheiden fälligen Beiträge.
Auf das Clubvermögen haben ausgeschiedene und ausscheidenden Mitglieder keinen Anspruch.

 §11 Auflösung des Clubs:

Über die Auflösung des Clubs entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in §9 Ziffer 5 vorgesehen Mehrheit. Sie beschließt gleichzeitig über die Art der Liquidation.

 

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